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Feuerlöscherprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben
Unter anderem sind bei einer ordnungsgemäßen Wartung folgende Punkte durchzuführen
- Allgemeiner Zustand, Sauberkeit des Feuerlöschers
- Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung, Armaturen, Schläuche und Sicherungen
- Fälligkeit von Prüffristen nach der Druckgeräterichtlinie (Anmerkung: Behälter von Dauerdruck- und Gaslöschern und deren druckbeaufschlagte Ausrüstungsteile müssen nach der Druckgeräterichtlinie der wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige unterzogen werden.)
- Schutzanstriche (z. B. auf Korrosionserscheinungen)
- Kunststoffformteile auf Beschädigungen (z. B. Brüche, Verformungen, Risse, Verfärbungen)
- Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen
- Gewicht oder Volumen des Löschmittels
- Gewindeanschlüsse hinsichtlich mechanischer Beschädigungen und Gängigkeit
- Weitere Verwendbarkeit oder Wiederverwendbarkeit des Löschmittels und Beschaffenheit des Innenraums des Löschmittelbehälters durch Sichtprüfung (entfällt bei Kohlendioxid)
- Auch wenn dies bei Dauerdrucklöschern mit dem Löschmittel Pulver zweifelsfrei - in Eigenverantwortung des Sachkundigen - ohne Öffnen des Löschmittelbehälters beurteilt werden kann, muss der Löschmittelbehälter in einem Zeitabstand geöffnet werden, der nicht länger als 4 Jahre sein darf.
- Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Beschädigungen und Korrosionserscheinungen
- Dichtstellen und Dichtungen
- Kanäle und Leitungen, durch die Löschmittel und/oder Treibmittel transportiert werden, hinsichtlich Beschädigungen, Korrosionserscheinungen und freiem Durchgang
- Bei Aufladelöschern Druck und Gewicht des Treibgases
- Funktionsbereitschaft des Löschers wieder herstellen; soweit erforderlich durch Instandsetzung
- Dauerdrucklöscher auch hinsichtlich Dichtheit prüfen
- Dokumentation der durchgeführten Instandhaltungsarbeiten.
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